Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag gem. § 33(5)Z1 EStG abgegolten. Dies wird im Zuge der Personalverrechnung automatisch berücksichtigt.
Darüber hinaus steht dem Arbeitnehmer bei best. Voraussetzungen die Berücksichtigung von Werbungskosten in Form der sog. Pendlerpauschale gem. § 16(1) Z6 EStG zu.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat nun klargestellt, dass einem lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmer, welcher seine Arbeitsleistung an verschiedenen Arbeitsplätzen bzw. Einsatzorten mit unterschiedlicher Entfernung zum Wohnort erbringt, höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß pro Kalendermonat zusteht. (BFG RV/2100294/2023 15.4.2024)
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