Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wird die Möglichkeit des (geringfügigen) Zuverdienstes während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Wesentlichen abgeschafft. Diese Neuregelung tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Für Personen, die neben einer geringfügigen Beschäftigung AMS-Leistungen beziehen, gilt künftig:
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gebührt nur, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 AlVG (i.d.g.F.) erfüllt sind. In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch bzw. droht –
auch rückwirkender(!) Anspruchsverlust!
Hier ein kurzer Überblick über die wesentlichen Ausnahmen:
1. Eine unbefristet geringfügige Beschäftigung ist möglich, wenn diese
• vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits mindestens 26 Wochen parallel zur vollversicherten Beschäftigung bestand oder wenn
• vor Beginn der geringfügigen Beschäftigung durchgehend mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurden und die geringfügig beschäftigte Person mindestens 50 Jahre alt ist oder zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört bzw. einen Behindertenpass besitzt.
2. Eine auf maximal 26 Wochen begrenzte geringfügige Beschäftigung ist möglich, wenn
• vor Beginn der geringfügigen Beschäftigung durchgehend mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurden oder wenn
• eine durchgehende Erkrankungsdauer mit Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld von mindestens 52 Wochen vorlag.
3. Für die Dauer der Teilnahme an einer AMS-Schulung
Ist keine dieser fünf Ausnahmetatbestände erfüllt, besteht neben einer geringfügigen Beschäftigung ab 01.01.2026 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Erfasst von dieser Neuregelung sind neben neu begonnen geringfügigen Beschäftigungen auch zum 01.01.2025 bereits bestehende geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
Diese müssen bis spätestens 31.01.2026 beendet werden, damit der AMS-Anspruch nicht verloren geht (§ 81 Abs. 20 AlVG).
PV-Kurzmann Tipp: Trotzdem sich diese Gesetzesänderung an die geringfügig beschäftigten Personen selbst richtet, empfiehlt es sich aus betrieblicher Sicht jedoch, aktuelle und künftige, Mitarbeiter/innen auf diese neue Gesetzeslage hinzuweisen um unangenehme Überraschungen zu vermeiden!
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